{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2003-05-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB020042_2003-05-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/98A9DAC062FFFEC3C1256D28002F519E_VB020042.pdf", "Checksum": "690eab163c011e8b778e8ff693ba9f11"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB020042"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 14.05.2003 VB020042"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Notwendiger Verteidigungsaufwand, Gefängnisbesuche "}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:38", "Checksum": "7fb47cf6721acfd51b0e693c9d54328c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 14.05.2003 VB020042\nRegeste:\nNotwendiger Verteidigungsaufwand, Gefängnisbesuche \n\n des Plädoyers sei die Instruktion durch den Angeschuldigten, welcher\nallein die Tatsachen im Detail gekannt habe, um den Betrugsvorwurf zu\nwiderlegen, von zentraler Bedeutung gewesen. Seine Mitwirkung habe\nsich aber aufwendig gestaltet, weil der Angeschuldigte sich nach der\nHaftentlassung (im Ausland) aufgehalten habe und wegen seiner\nschweren Erkrankung nicht reisefähig gewesen sei, so dass die gesamte Instruktion ausschliesslich durch Telefongespräche und mithilfe\ndes FAX habe durchgeführt werden müssen. Die aufgewendeten 50\nArbeitsstunden seien daher sachlich notwendig gewesen. Der Beschwerdegegner hielt daran fest, dass die zugesprochene Pauschalsumme von rund Fr. 27'500.-- sich beim vorliegenden Fall an der obersten Grenze einer zu entschädigenden notwendigen Verteidigung liege. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es sei nicht zulässig, den\nVerteidigungsaufwand pauschal zu maximieren. Die Vorinstanz habe\nes unterlassen, genau zu sagen, welcher Aufwand, der detailliert ausgewiesen werde, nicht notwendig gewesen wäre. Sie habe auch nicht\nerwähnt, dass das Plädoyer zu lange, unsachlich ausschweifend oder\ndie Haftentlassungsgesuche willkürlich gewesen seien.\n\nb) Der amtliche Verteidiger, der den geltend gemachten Zeitaufwand in\nseiner Honorarnote oder spätestens mit Beschwerde substanziert begründet, hat Anspruch darauf, dass eine Kürzung des Honorars ebenfalls im Einzelnen begründet wird (Beschlüsse der Verwaltungskommission vom 30. Dezember 2002 i.S. J.S. gegen Bezirksgericht Zürich\n[VB020010], 20. Februar 2001 i.S. R.M. gegen Bezirksgericht Dielsdorf\n[VB000022] und 28. Februar 2000 i.S. T.B. gegen Bezirksgericht Zürich\n[VB990058]). Es ist dem Beschwerdegegner zuzustimmen, dass der\nSachverhalt sich nicht als besonders komplex darstellt. Die Anklageschrift enthält aber ein sorgfältig und \"dicht\" aufgebautes Gebäude von\nAnschuldigungen, welches den Betrugstatbestand untermauerte. Die\nLektüre des Plädoyers lässt erkennen, dass die Verteidigung in dem\nSinne effektiv geführt wurde, als die Dekonstruktion dieses Gebäudes\ndurch eine ebenso sorgfältige und überzeugende Gegendarstellung\n-9-\n\nangestrebt wurde. Damit hatte der Beschwerdeführer vor Bezirksgericht denn auch Erfolg. Die Honorarkürzung von Fr. 9'687.50 auf\nFr. 7'000.-- entspricht einem zeitlichen Aufwand von 13 1/2 Stunden.\nDie Prüfung der Honorarnote zeigt nun, dass für das Erstellen des Plädoyers insgesamt rund 32 Arbeitsstunden aufgewendet wurden, was\nim Hinblick auf dessen Qualität sicherlich notwendig war. Für die längeren telefonischen Besprechungen mit dem Mandanten fielen ungefähr\n10 Anwaltsstunden an und für die Hauptverhandlung und Berufungserklärung sind 4 3/4 Stunden ausgewiesen. Der Rest von rund drei\nStunden wurde für diverse Telefonate und Korrespondenz mit der Bezirksanwaltschaft, mit dem Gericht und mit dem Klienten verwendet.\nAuch für diesen Aufwand lässt sich eine Kürzung von 13 1/2 Stunden\nnicht begründen: Ein Aufwand von 10 Stunden für telefonische Besprechungen mit dem Angeschuldigten erweist sich als notwendig, weil\ndessen aktive Mitarbeit zur Erarbeitung der \"Gegendarstellung\" zur Anklageschrift in diesem speziellen Fall für die Verteidigung unabdingbar\nwar. Die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers vermag zu überzeugen; sie ist anhand der Prozessakten gut nachvollziehbar. Der übrige Zeitaufwand von 3 1/2 Stunden ist ebenfalls nicht zu\nbeanstanden.\n\n7. (Teilweise Gutheissung der Beschwerde)\n"}