{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2003-05-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB020042_2003-05-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/98A9DAC062FFFEC3C1256D28002F519E_VB020042.pdf", "Checksum": "690eab163c011e8b778e8ff693ba9f11"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB020042"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 14.05.2003 VB020042"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Notwendiger Verteidigungsaufwand, Gefängnisbesuche "}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:38", "Checksum": "7fb47cf6721acfd51b0e693c9d54328c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 14.05.2003 VB020042\nRegeste:\nNotwendiger Verteidigungsaufwand, Gefängnisbesuche \n\n wie viele Gefängnisbesuche als notwendig zu erachten seien, stehe\ndem Gericht ein gewisses Ermessen zu. Die Verwaltungskommission\nhabe in einem vergleichbaren Fall mit Beschluss vom 22. Mai 2002\nentschieden, ein Besuch pro Monat liege über dem durchschnittlich zugestandenen Zeitaufwand, sei aber der Komplexität der Strafuntersuchung angemessen. Es habe sich dabei um einen ausserordentlich\ngrossen Betrugsfall mit einer über 200-seitigen Anklageschrift und einem Aktenumfang von gegen 100 Ordnern gehandelt. Der vorliegende\nsei im Vergleich ein viel kleinerer und auch viel weniger komplexer Fall.\nZudem hätte der Verteidiger sich auch vor und nach den diversen Einvernahmen mit seinem Mandanten besprechen können. In seiner Stellungnahme vom 18. November 2002 hält der Beschwerdeführer dem\nentgegen, es sei in jedem konkreten Fall zu prüfen, welche Anzahl von\nGefängnisbesuchen notwendig gewesen sei, wobei der Aktenumfang -\nneben der Anzahl der Einvernahmen und einem gewissen Sozialkontakt - nur ein Ermessenskriterium bilde. Zulässig sei auch nicht, die\nVerteidigerrechte auf Gespräche vor und nach den Einvernahmen zu\nbeschränken, wo diese in der Abstandszelle \"auf die Schnelle\" bewerkstelligt werden müssten.\n\nb) Am 27. April 2000 besuchte der Beschwerdeführer seinen Mandanten\nerstmals nach Übernahme des Mandats; kurz vor und nach diesem\nDatum wurde dieser zur Sache befragt. Ein weiterer Gefängnisbesuch\nfand am 7. Mai 2000 statt, dem am 16. Mai 2000 eine weitere Einvernahme des Angeschuldigten folgte. Der Besuch vom 1. Juni 2000\ndiente der Vorbereitung der Einvernahme des Geschädigten und Zeugen der Anklage (C.) vom 7. Juni 2000. Am 16. und 21. August 2000\nkonnte der Angeschuldigte zu zwei Zeugeneinvernahmen auf dem\nRechtshilfeweg (D.; E.) Stellung nehmen, wobei der Bezirksanwalt dem\nBeschwerdeführer die entsprechenden Aktenstücke vorab zugestellt\nhatte. Am 23. August 2000 wurde der Zeuge F. einvernommen. Der\nVorbereitung dieser Zeugeneinvernahmen konnten die Besprechungen\nim Gefängnis vom 2. und 8. August 2000 dienen. Auf den Besuch vom\n-7-\n\n29. August 2000 folgten zwei weitere Einvernahmen, und zwar am\n30. August 2000 (Angeschuldigter) und am 5. September 2000 (Mutter\ndes Angeschuldigten als Auskunftsperson). Der Besuch vom 3. Juli\n2000 fiel in die Zeit des zweiten Haftentlassungsgesuchs, welches am\n6. Juli 2000 abgewiesen wurde. Die Besuche dauerten - inkl. Hin- und\nRückfahrt - zwischen 2 3/4 und 3 1/2 Stunden (inkl. Wegzeit), was nicht\nübermässig erscheint. Diese Gefängnisbesuche sind als notwendiger\nVerteidigungsaufwand zu entschädigen. Es kann dem Angeschuldigten, einem langjährig praktizierenden Wirtschaftsanwalt, auch nicht das\nRecht abgesprochen werden, seine besonderen Kenntnisse für die eigene Verteidigung nutzbar zu machen, was die Dauer der Besprechungen mit seinem Strafverteidiger notwendigerweise etwas verlängerte. Hingegen ist nicht nachvollziehbar, weshalb am 12. Juli 2000 ein\nweiterer Besuch angezeigt gewesen sein sollte (...). (...) Die Honorarkürzung betreffend Gefängnisbesuche ist damit lediglich im Ausmass\nvon Fr. 363.50 (135 Minuten zu Fr. 150.--/Stunde plus Fr. 26.-- Spesen) zu schützen.\n\n6. Die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 9'687.50 für die Strafverteidigung nach Anklageerhebung liegt innerhalb des Kostenrahmens von § 6\nlit. b AnwGebV (vgl. vorne E. 4 zu § 6 AnwGebV). Eine pauschale Kürzung\nohne Begründung, inwiefern der getätigte und zeitlich detailliert ausgewiesene Verteidigungsaufwand übermässig erscheint, ist daher nicht zulässig.\nDie Prüfung ergibt Folgendes:\n\na) Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Honorar von\nFr. 9'687.50 bezieht sich auf den ab 12. Juli 2001 getätigten Aufwand\n(act. 3/1 S. 3). Es wird vorgebracht, die Anklage habe einen grossen\nAufwand getätigt, um sämtliche Indizien und Beweisstücke zusammenzutragen, die den Betrugsvorwurf zu stützen vermochten. Die Verteidigung habe sich dem Aufwand der Untersuchung beugen müssen, indem im Plädoyer die Indizien der Bezirksanwaltschaft minuziös einzeln\nhätten bestritten und widerlegt werden müssen. Für die Erarbeitung\n-8-\n\n"}