{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2003-05-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB020042_2003-05-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/98A9DAC062FFFEC3C1256D28002F519E_VB020042.pdf", "Checksum": "690eab163c011e8b778e8ff693ba9f11"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB020042"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 14.05.2003 VB020042"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Notwendiger Verteidigungsaufwand, Gefängnisbesuche "}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:38", "Checksum": "7fb47cf6721acfd51b0e693c9d54328c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 14.05.2003 VB020042\nRegeste:\nNotwendiger Verteidigungsaufwand, Gefängnisbesuche \n\nAnwGebV den Kostenrahmen für das Strafverfahren, mithin den eigentlichen\nVerteidigungsaufwand nach Anklageerhebung, festsetzt: Gemäss § 9\nAnwGebV kann für die (erbetene) Strafverteidigung \"ausser der Anwaltsgebühr\", d.h. derjenigen nach § 6 AnwGebV, \"für ausserordentliche Bemühungen bei der Vorbereitung eines Prozesses\" eine \"besondere Entschädigung\"\nverrechnet werden, wenn \"die Mitwirkung bei Verhören und Beweisabnahmen in der Strafuntersuchung\" oder ähnliche Verteidigungshandlungen dies\nrechtfertigen. Wird dem Angeschuldigten gestützt auf § 11 Abs. 2 Ziff. 2\nStPO (Untersuchungshaft) ein amtlicher Verteidiger bestellt, so dürften regelmässig auch \"ausserordentliche\" Bemühungen im Strafuntersuchungsverfahren im Sinne von § 9 AnwGebV angezeigt sein, insbesondere die hier\nstreitige Anzahl Besprechungen mit dem Untersuchungsgefangenen. Diese\nAuslegung der Verordnung über die Anwaltsgebühren gewährleistet, dass\n\"der Angeklagte (...) über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung\" verfügt (Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK). Die Bemessung\nder \"ausreichenden Zeit\" richtet sich nach der Dichte der Anschuldigungen,\nnach der Komplexität des Sachverhalts und dem Umfang des Dossiers\n(Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtkonvention\n[EMRK], 2. A. Zürich 1999, § 21 N 510 m. Hinw. auf die Rechtsprechung des\nEuropäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichts). Zu beachten ist aber\nauch, dass das Recht auf \"effektive\" Verteidigung nach Art. 6 Ziff. 3 EMRK\nkein unbeschränktes Recht auf Kontakt mit dem Verteidiger vermittelt; die\nVerteidigung hat stets wirksam zu erfolgen (Mark E. Villiger, a.a.O., § 21\nN 524 m. Hinw. auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs; vgl.\nBGE 126 I 198 E. 3d zu Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Gemäss Praxis sind persönliche Gespräche bzw. Gefängnisbesuche bei inhaftierten Angeschuldigten im unmittelbaren Vorfeld von wichtigen Einvernahmen (Konfrontationseinvernahmen, Belastungszeugen etc.) regelmässig angezeigt und daher zu\nentschädigen (Bezirksgericht Zürich, Leitfaden Amtliche Mandate in Strafsachen und bei Zwangsmassnahmen gegen Ausländer, 2. A. Januar 2003,\nS. 30, 2. Absatz).\n-5-\n\nEine Honorarkürzung wegen Überschreitens des Kostenrahmens von § 6\nAnwGebV fällt also nur für den vom amtlichen Verteidiger nach Anklageerhebung geltend gemachten Aufwand in Betracht, soweit dieser die obere\nGrenze von Fr. 3'000.-- (lit. a), Fr. 12'000.-- (lit. b) bzw. Fr. 20'000.-- (lit. c)\nübersteigt - vorbehältlich allfälliger Zuschläge gemäss den in § 4 AnwGebV\nabschliessend aufgezählten Tatbeständen (§ 6 Abs. 2 AnwGebV).\n\n5. Streitig ist einmal die Notwendigkeit und Angemessenheit von acht anstatt\nnur fünf Gefängnisbesuchen in der Zeit vom 27. April 2000 bis 29. August\n2000 (vgl. act. 3/1).\n\na) Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Mandant sei nicht nur wegen\nVeruntreuung, sondern auch wegen Betrugs angeklagt worden. Die\nAnklageschrift habe 18 Seiten umfasst. Mit der Anklage habe dem\nnicht vorbestraften Rechtsanwalt ein Berufsverbot gedroht. Die Untersuchung habe sich wegen der Anzahl der Zeugeneinvernahmen aufwendig gestaltet. In der massgeblichen Zeit vom 14. April 2000 bis zum\n5. September 2000 hätten elf Einvernahmen beim Bezirksanwalt und\nzwei Zeugeneinvernahmen auf dem Rechtshilfeweg (Monaco, BRD)\nstattgefunden. Es seien zwei Haftentlassungsgesuche gestellt worden\nund die Kautionsleistung habe organisiert werden müssen. (...) In Absprache mit dem Angeschuldigten hätten bei der Bank und in seinem\nUmfeld Dokumente beschafft und Gespräche geführt werden müssen,\num ihn vom Vorwurf des Betrugs zu entlasten. Da der Beweis des Betrugs seitens der Untersuchung allein mittels Indizien (Lügengebäude,\nAbsichten) geführt worden sei, habe jede persönliche Einvernahme\nund Zeugenbefragung vorbesprochen werden müssen. Die neun Gefängnisbesuche (recte: acht) seien daher sachgerecht gewesen. Die\nVorinstanz habe nicht erklärt, weshalb die vier (recte: drei) Gefängnisbesuche nicht notwendig gewesen sein sollten; stattdessen habe sie\nden Leitfaden Amtliche Mandate in Strafsachen und bei Zwangsmassnahmen gegen Ausländer schematisch zur Anwendung gebracht. In\nder Beschwerdeantwort wird entgegnet, bei der Beurteilung der Frage,\n-6-\n\n"}