{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2003-05-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB020042_2003-05-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/98A9DAC062FFFEC3C1256D28002F519E_VB020042.pdf", "Checksum": "690eab163c011e8b778e8ff693ba9f11"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB020042"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 14.05.2003 VB020042"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Notwendiger Verteidigungsaufwand, Gefängnisbesuche "}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:38", "Checksum": "7fb47cf6721acfd51b0e693c9d54328c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 14.05.2003 VB020042\nRegeste:\nNotwendiger Verteidigungsaufwand, Gefängnisbesuche \n\nObergericht des Kantons Zürich\n\nGeschäfts-Nr. VB020042 A, B, C\n\nVerwaltungskommission\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. R. Bornatico, Vizepräsident Dr. R.\nKlopfer, die Oberrichter Dr. E. Mazurczak, Dr. H.A. Müller und\nDr. W. Hotz sowie Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger\n\nBeschluss vom 14. Mai 2003\n\nin Sachen\n\nW. (Rechtsanwalt)\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nBezirksgericht Q.\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend Entschädigung als amtlicher Verteidiger des X. im Verfahren\nDG(...) betreffend Betrug; Beschluss vom 10. Oktober 2002\n-2-\n\nDie Verwaltungskommission zieht in Erwägung:\n\n1. Mit Zirkulationsbeschluss vom 10. Oktober 2002 sprach das Bezirksgericht\nQ. dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 27'557.18 zu.\nDie mit Honorarnote vom 27. September 2002 geltend gemachte Entschädigung im Betrage von Fr. 36'871.28 wurde damit um Fr. 9'314.10 gekürzt. Zur\nBegründung wurde angeführt, die fakturierten Gefängnisbesuche würden auf\nden üblichen Verteidigungsaufwand von netto einer Stunde alle 1 1/2 Monate reduziert; für die Zeitspanne von April bis August 2000 seien fünf Besuche angemessen. Die Honorarforderung sei daher um 1'140 Minuten bzw.\n19 Stunden zu Fr. 150.--, zuzüglich Fr. 73.-- für Wegspesen, zu kürzen. Der\nfakturierte Betrag von Fr. 9'687.50 (7,25 Stunden zu Fr. 150.-- und 43 Stunden zu Fr. 200.--) für die amtliche Verteidigung nach Anklageerhebung\nübersteige die für einen Prozess der vorliegenden Grössenordnung und\nKomplexität die innerhalb des Kostenrahmens von Fr. 700.-- bis Fr. 12'000.--\n(§ 6 AnwGebV) festzusetzende Grundgebühr. Ausserordentliche Bemühungen gemäss § 9 AnwGebV würden nicht vorliegen, weshalb eine Grundgebühr von Fr. 7'000.-- für diesen \"mittleren\" Veruntreuungsfall angemessen\nerscheine. Schliesslich sei der Aufwand vom 18.-20. Juli 2000 betreffend\nRekurs/Aufsichtsbeschwerde gegen eine dem Beschwerdeführer auferlegte\nOrdnungsbusse nicht zu entschädigen, da dieser keine Verteidigungshandlung betroffen habe. Dies rechtfertige eine weitere Kürzung des Zeitaufwands um 1065 Minuten bzw. 17 3/4 Stunden zu Fr. 150.--, zuzüglich die\nentsprechende Spesenkürzung von Fr. 85.--.\n\n2. Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2002 wird beantragt, es sei eine Entschädigung für amtliche Verteidigung im Betrag von Fr. 33'917.75 zuzusprechen,\nunter Anrechnung des bereits ausbezahlten Betrags von Fr. 27'557.20\n(Restforderung: Fr. 6'360.60). Zur Begründung wird vorgebracht, bestritten\nwerde die Festsetzung der Entschädigung gemäss Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses, während die Kürzungen gemäss Ziff. 3 anerkannt\nwürden. Streitig seien somit der Abzug für den Aufwand von vier (recte: drei)\nGefängnisbesuchen (vgl. hinten E. 5a) und die Reduktion der Forderung von\n-3-\n\nFr. 9'687.50 auf Fr. 7'000.-- für den Zeitaufwand nach Anklageerhebung. Mit\nBeschwerdeantwort vom 31. Oktober 2002 wurde zur Beschwerde Stellung\ngenommen. In seiner Stellungnahme vom 18. November 2002 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Am 24. März 2003 wurden bei der\nI. Strafkammer des Obergerichts die Akten des Strafprozesses beigezogen\n(DG...).\n\n3. Gemäss § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und\nRechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde steht auch gegen Entscheide\nüber die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers offen\n(Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 24 zu § 108 GVG, S. 380). Aufsichtsbehörde über\ndie Bezirksgerichte ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in\nseiner Organisationsverordnung vom 8. Dezember 1999 der Verwaltungskommission übertragen hat. Dem Prozessgericht steht bei der Bemessung\nder Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Rahmen der Vorschriften\nder Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni\n1987 (AnwGebV) ein weites Ermessen zu. Die Aufsichtsbehörde greift nach\nständiger Praxis auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Entschädigung mit\nden Vorschriften der Gebührenverordnung nicht in Einklang steht oder im\nErgebnis unangemessen erscheint. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist grundsätzlich nach dem notwendigen Zeitaufwand gemäss den\nAnsätzen von § 9 AnwGebV zu berechnen; allerdings darf mit der Berechnung nach dem Aufwand der Kostenrahmen für eine erbetene Verteidigung,\nder sich nach den § 6 und § 9 AnwGebV bestimmt, in der Regel nicht überschritten werden (§ 15 Abs. 2 AnwGebV; vgl. dazu Weisung des Obergerichts zur Anwaltsgebührenverordnung, in ABl. 1987 S. 1008).\n\n4. Zur Anwendung der §§ 6, 9 und 15 Abs. 2 AnwGebV ist zu präzisieren, dass\n§ 9 AnwGebV die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für den notwendigen Zeitaufwand im Strafuntersuchungsverfahren regelt, während § 6\n-4-\n\n"}