6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen. Demnach beschliesst die Verwaltungskommission: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.-4. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 5. (...) __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Obergerichtssekretärin: lic. iur. V. Girsberger -7-