Es handelte sich mithin um einen einfachen Fall mit entsprechend geringem notwendigen Zeitaufwand. Obwohl der Kläger zu Recht darauf hinweist, dass die Einstufung einer Zivilstreitigkeit im unteren Bereich von § 3 Abs. 1 AnwGebV dem Alter der Verordnung (Inkrafttreten am 1. Juli 1987) Rechnung zu tragen hat, um im Ergebnis nicht als unbillig zu erscheinen, hat die Einzelrichterin das Honorar in der Höhe von Fr. 2'000.-- noch im Rahmen ihres Ermessens festgesetzt. Dabei ist berücksichtigt, dass der eingesetzte Zeitaufwand wegen der Bedeutung der Klage höher ausfallen durfte, als die Einfachheit des Falls es rechtfertigen würde.