Die Verantwortung ist in Anbetracht der Streitfrage, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Vater- Kind-Verhältnis besteht oder nicht, für beide Rechtsvertreter als gleich gross einzustufen. Ein Vergleich der schriftlich eingereichten Plädoyers ergibt des Weiteren, dass die Ausführungen zum erforderlichen Irrtumsnachweis gemäss Art. 260a Abs. 2 ZGB vergleichbar aufwändig ausgefallen sind. Die Anwälte hatten sich mit dem ärztlichen Zertifikat vom 30. Januar 2001 zur -6-