Der Beschwerdeführer weist für das Aktenstudium und das Verfassen der Klageschrift insgesamt einen Zeitaufwand von zehn Stunden nach, während die Gegenanwältin einen solchen von acht Stunden, bei einem Gesamthonorar von Fr. 2'391.15, geltend machte. Die Vorinstanz kürzte auch dieses Honorar auf Fr. 2'000.--. Die Verantwortung ist in Anbetracht der Streitfrage, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Vater- Kind-Verhältnis besteht oder nicht, für beide Rechtsvertreter als gleich gross einzustufen.