Die Honorarrechnung erleichtert dem Richter lediglich die nachträgliche Schätzung des vertretbaren Stundenaufwands für prozessual notwendige Tätigkeiten des Anwalts. Die Vorinstanz konnte daher die Honorarkürzung vornehmen, ohne dies anhand einzelner Positionen in der Honorarrechnung substanziiert begründen zu müssen, wie dies für Honorarkürzungen des amtlichen Verteidigers erforderlich ist. Der Beschwerdeführer weist für das Aktenstudium und das Verfassen der Klageschrift insgesamt einen Zeitaufwand von zehn Stunden nach, während die Gegenanwältin einen solchen von acht Stunden, bei einem Gesamthonorar von Fr. 2'391.15, geltend machte.