Der Beschwerdeführer verkennt sodann, dass das Gericht bei der Festsetzung einer Pauschalgebühr, wie sie § 3 Abs. 1 AnwGebV vorschreibt, nicht gehalten ist, die Angemessenheit des mittels einer detaillierten Honorarrechnung ausgewiesenen Zeitaufwands oder den geltend gemachten Stundenansatz im Einzelnen zu prüfen. Die Honorarrechnung erleichtert dem Richter lediglich die nachträgliche Schätzung des vertretbaren Stundenaufwands für prozessual notwendige Tätigkeiten des Anwalts.