5. § 3 Abs. 1 AnwGebV setzt den Tarifrahmen für Zivilverfahren, in denen "keine vermögensrechtlichen Interessen im Streit (liegen)", fest, während § 2 Abs. 1 bis 4 AnwGebV das Honorar der Anwälte abgestuft nach dem "Streitwert" zumisst. Der Begriff des vermögensrechtlichen Interesses bezieht sich sowohl nach dem Wortlaut wie nach der Systematik der Verordnung auf den gemäss §§ 18 f., 22 und 106 Abs. 1 ZPO vom Kläger bzw. von den Parteien bezifferten Streitwert des hängigen Zivilprozesses. Es ist daher abzulehnen, die späteren vermögensrechtlichen Auswirkungen einer reinen Statusklage nach Art.