Sowohl die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 wie auch die Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 30. Juni 1993 (GGebV) wollen den Zeitaufwand - neben der Schwierigkeit des Falls und dem Streitinteresse (vgl. § 1 GGebV) bzw. der Verantwortung des Anwalts (vgl. § 2 Abs. 2 AnwGebV) - lediglich als ein Kriterium der Kostenabgeltung berücksichtigt haben. Auszugehen ist stets vom gesetzlich vorgegebenen Grundtarifrahmen (§§ 2 und 3 AnwGebV bzw. §§ 2, 3 und 4 GGebV), welcher den spezifischen Anforderungen des Einzelfalls mittels Zuschlägen und Ermässigungen nach richterlichem Ermessen anzupassen ist.