Die Entschädigung kann deshalb - im Gegensatz zu derjenigen des amtlichen Verteidigers, die Aufwandentschädigung darstellt (§ 15 Abs. 2 AnwGebV) - nicht einfach so errechnet werden, dass der geltend gemachte Zeitaufwand mit einem bestimmten Stundenansatz multipliziert wird. Sowohl die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 wie auch die Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 30. Juni 1993 (GGebV) wollen den Zeitaufwand - neben der Schwierigkeit des Falls und dem Streitinteresse (vgl. § 1 GGebV) bzw. der Verantwortung des Anwalts (vgl. § 2 Abs. 2 AnwGebV) - lediglich als ein Kriterium der Kostenabgeltung berücksichtigt haben.