Gemäss dem in Eheprozessen anwendbaren § 3 AnwGebV ist er neben der Schwierigkeit und Verantwortung sowie allfälliger vermögensrechtlicher Ansprüche über Fr. 300'000.--, soweit diese einen aufwendigen Streitgegenstand bildeten, nur ein Faktor und ist im übrigen nur soweit zu berücksichtigen, als er vom Gericht als notwendig erachtet wird. Die Entschädigung kann deshalb - im Gegensatz zu derjenigen des amtlichen Verteidigers, die Aufwandentschädigung darstellt (§ 15 Abs. 2 AnwGebV) - nicht einfach so errechnet werden, dass der geltend gemachte Zeitaufwand mit einem bestimmten Stundenansatz multipliziert wird.