4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters in Zivilsachen berechnet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 10. Juni 1987 (§ 15 Abs. 1 AnwGebV). Der Zeitaufwand steht dabei nicht im Vordergrund. Gemäss dem in Eheprozessen anwendbaren § 3 AnwGebV ist er neben der Schwierigkeit und Verantwortung sowie allfälliger vermögensrechtlicher Ansprüche über Fr. 300'000.--, soweit diese einen aufwendigen Streitgegenstand bildeten, nur ein Faktor und ist im übrigen nur soweit zu berücksichtigen, als er vom Gericht als notwendig erachtet wird.