für allenfalls zukünftig zu führende Prozesse mit unbekanntem Streitwert (Unterhaltsansprüche) bestehe keine Entschädigungspflicht. Der Irrtumsnachweis sei vom Kläger in Verbindung mit der Frage seiner möglichen Nichtvaterschaft auf drei Seiten seiner Klagebegründung abgehandelt worden. Es werde daran festgehalten, dass der betriebene Aufwand nur zu einem Teil als notwendig erachtet werde; insbesondere sei nicht ersichtlich, wozu die Sichtung von zwei gefüllten Bundesordnern für die anstehenden Fragen gedient haben sollte. Schliesslich treffe es nicht zu, -4-