3. Die Beschwerdegegnerin begründete die Festsetzung des Honorars auf Fr. 2'000.-- mit der Einfachheit des Verfahrens und der Tatsache, dass einzig die Vaterschaft des Klägers zu klären gewesen sei (act. 2/1). In der Beschwerdeantwort vom 10. September 2002 führte sie ergänzend an, Gegenstand des Prozesses sei einzig die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft gewesen; für allenfalls zukünftig zu führende Prozesse mit unbekanntem Streitwert (Unterhaltsansprüche) bestehe keine Entschädigungspflicht.