(Fr. 2'000.-- bei 19.42 Stunden). Die Festsetzung der Grundgebühr im untersten Bereich des Rahmens von Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.-- erweise sich als schlicht unangemessen. Hinzuweisen sei schliesslich auf ZR 101 Nr. 19 (E. 3c und e), wonach die Stundenansätze im heutigen Zeitpunkt zu tief seien.