Im angefochtenen Entscheid würde weder der zeitliche Aufwand von 19.42 Stunden noch der Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde bemängelt. Die vom Kläger überlassenen, teilweise in französischer und italienischer Sprache abgefassten, umfangreichen Akten hätten gesichtet werden müssen. Ein Zeitaufwand von 3,5 Stunden für das Aktenstudium, von 1,75 Stunden für die Besprechung mit dem Klienten sowie für die Eingaben an das Gericht von insgesamt 8,25 Stunden sei angemessen. Der rückgerechnete Stundenansatz betrage demgegenüber nur gerade Fr. 103.-- (Fr. 2'000.-- bei 19.42 Stunden).