wegen des Vater-Kind-Verhältnisses geboten gewesen. Der Irrtumsbeweis nach Art. 260a Abs. 2 ZGB als Voraussetzung der Klagezulassung stelle sodann stets eine heikle Rechtsfrage dar. (...) Auch die Vertreterin der Beklagten habe sich erstaunt über die ihr zugesprochene tiefe Entschädigung geäussert, die ihren Aufwand in keiner Weise decke. Dabei sei zu bemerken, dass der Kläger wegen des gesetzlich verlangten Irrtumsnachweises einen grösseren Aufwand habe leisten müssen. Im angefochtenen Entscheid würde weder der zeitliche Aufwand von 19.42 Stunden noch der Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde bemängelt.