2. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgebracht, die ursprünglich begehrte Entschädigung sei um Fr. 500.-- gekürzt worden, weil die Bemühungen vor Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Regel nicht zu entschädigen seien. Obwohl die Anfechtungsklage nach Art. 260a Abs. 2 ZGB formaljuristisch den Status der Vaterschaft zum Gegenstand habe, gelte es zu beachten, dass mittelbar ein Streitwert nicht von der Hand zu weisen sei. Bei Obsiegen hätten die bereits geleisteten sowie die zukünftigen Unterhaltsbeiträge von insgesamt mindestens Fr. 130'000.-- zur Diskussion gestanden.