Mehrwertsteuer) ein. Mit Verfügung vom 6. August 2002 wurde gestützt auf § 3 Abs. 1 AnwGebV eine Entschädigung von Fr. 2'000.--, zuzüglich Barauslagen von Fr. 82.70 und die Mehrwertsteuer im Betrage von Fr. 158.29 (7,6%), zugesprochen. Mit Beschwerde vom 30. August 2002 beantragte der Beschwerdeführer die Zusprechung eines Honorars von Fr. 3'884.--, zuzüglich Barauslagen von Fr. 82.70 (exkl. Mehrwertsteuer). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 10. September 2002 um Abweisung der Beschwerde.