Mit Verfügung vom 15. Mai 2002 wurde das Verfahren als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben und der Kläger verpflichtet, der Rechtsvertreterin der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer) zu zahlen. Am 20. Juni 2002 reichte der Beschwerdeführer seine detaillierte Honorarnote im Betrage von Fr. 4'384.-- für einen Zeitaufwand von 21.92 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 82.70 (exkl. Mehrwertsteuer)