1. Mit Verfügung vom 5. Februar 2002 bestellte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Q. den Beschwerdeführer zum unentgeltlichen Rechtsvertreter von X. (Kläger) und Rechtsanwältin F. zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beklagten, Y. (geb. 1997), im Verfahren (...) betreffend Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft. Mit Verfügung vom 15. Mai 2002 wurde das Verfahren als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben und der Kläger verpflichtet, der Rechtsvertreterin der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer) zu zahlen.