{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2003-01-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB020033_2003-01-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/42C31101639D50FAC1256D090050AE28_VB020033.pdf", "Checksum": "a3716547d1fdb02e51c59d10d36b92ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB020033"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 14.01.2003 VB020033"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Zivilprozess"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:07", "Checksum": "4f866e500276b5743532163ee5aac346", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 14.01.2003 VB020033\nRegeste:\nFestsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Zivilprozess\n\n Zeugungsfähigkeit des Klägers auseinander zu setzen, während der Begleitumstand der \"Fernbeziehung\" zwischen dem Kläger und der Kindsmutter vor und nach der Zeugung nicht streitig war. Es handelte sich mithin um\neinen einfachen Fall mit entsprechend geringem notwendigen Zeitaufwand.\nObwohl der Kläger zu Recht darauf hinweist, dass die Einstufung einer Zivilstreitigkeit im unteren Bereich von § 3 Abs. 1 AnwGebV dem Alter der Verordnung (Inkrafttreten am 1. Juli 1987) Rechnung zu tragen hat, um im Ergebnis nicht als unbillig zu erscheinen, hat die Einzelrichterin das Honorar in\nder Höhe von Fr. 2'000.-- noch im Rahmen ihres Ermessens festgesetzt.\nDabei ist berücksichtigt, dass der eingesetzte Zeitaufwand wegen der Bedeutung der Klage höher ausfallen durfte, als die Einfachheit des Falls es\nrechtfertigen würde.\n\n6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen.\n\nDemnach beschliesst die Verwaltungskommission:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2.-4. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)\n\n5. (...)\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nDie Obergerichtssekretärin:\n\nlic. iur. V. Girsberger\n-7-\n"}