{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2003-01-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB020033_2003-01-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/42C31101639D50FAC1256D090050AE28_VB020033.pdf", "Checksum": "a3716547d1fdb02e51c59d10d36b92ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB020033"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 14.01.2003 VB020033"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Zivilprozess"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:07", "Checksum": "4f866e500276b5743532163ee5aac346", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 14.01.2003 VB020033\nRegeste:\nFestsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Zivilprozess\n\n dass die Aufwendungen der Gegenanwältin durch die zugesprochene Entschädigung \"in keiner Weise\" gedeckt worden seien.\n\n4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters in Zivilsachen berechnet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 10. Juni 1987 (§ 15\nAbs. 1 AnwGebV). Der Zeitaufwand steht dabei nicht im Vordergrund. Gemäss dem in Eheprozessen anwendbaren § 3 AnwGebV ist er neben der\nSchwierigkeit und Verantwortung sowie allfälliger vermögensrechtlicher Ansprüche über Fr. 300'000.--, soweit diese einen aufwendigen Streitgegenstand bildeten, nur ein Faktor und ist im übrigen nur soweit zu berücksichtigen, als er vom Gericht als notwendig erachtet wird. Die Entschädigung\nkann deshalb - im Gegensatz zu derjenigen des amtlichen Verteidigers, die\nAufwandentschädigung darstellt (§ 15 Abs. 2 AnwGebV) - nicht einfach so\nerrechnet werden, dass der geltend gemachte Zeitaufwand mit einem bestimmten Stundenansatz multipliziert wird. Sowohl die Verordnung über die\nAnwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 wie auch die Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 30. Juni 1993 (GGebV) wollen den Zeitaufwand - neben\nder Schwierigkeit des Falls und dem Streitinteresse (vgl. § 1 GGebV) bzw.\nder Verantwortung des Anwalts (vgl. § 2 Abs. 2 AnwGebV) - lediglich als ein\nKriterium der Kostenabgeltung berücksichtigt haben. Auszugehen ist stets\nvom gesetzlich vorgegebenen Grundtarifrahmen (§§ 2 und 3 AnwGebV bzw.\n§§ 2, 3 und 4 GGebV), welcher den spezifischen Anforderungen des Einzelfalls mittels Zuschlägen und Ermässigungen nach richterlichem Ermessen anzupassen ist. Dem Prozessgericht steht bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weites Ermessen zu.\nDie Aufsichtsbehörde greift nach ständiger Praxis auf Beschwerde hin nur\nein, wenn die Entschädigung mit den Vorschriften der Gebührenverordnung\nnicht in Einklang steht oder im Ergebnis unangemessen erscheint. Dabei ist\nstets zu beachten, dass dem System der Pauschalentschädigung, das den\nZeitaufwand nur als einen unter mehreren Bemessungsfaktoren berücksichtigt, eine gewisse Unschärfe immanent ist. Dieses System geht von einer\nMischrechnung aus, wonach die Pauschalentschädigung des unentgelt-\n-5-\n\nlichen Rechtsvertreters das eine Mal eher knapp ausfällt, ein anderes Mal\naber gemessen am Zeitaufwand grosszügig bemessen ist.\n\n5. § 3 Abs. 1 AnwGebV setzt den Tarifrahmen für Zivilverfahren, in denen \"keine vermögensrechtlichen Interessen im Streit (liegen)\", fest, während § 2\nAbs. 1 bis 4 AnwGebV das Honorar der Anwälte abgestuft nach dem\n\"Streitwert\" zumisst. Der Begriff des vermögensrechtlichen Interesses bezieht sich sowohl nach dem Wortlaut wie nach der Systematik der Verordnung auf den gemäss §§ 18 f., 22 und 106 Abs. 1 ZPO vom Kläger bzw. von\nden Parteien bezifferten Streitwert des hängigen Zivilprozesses. Es ist daher\nabzulehnen, die späteren vermögensrechtlichen Auswirkungen einer reinen\nStatusklage nach Art. 260a ZGB bei der Entschädigung des Rechtsvertreters mit zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verkennt sodann, dass\ndas Gericht bei der Festsetzung einer Pauschalgebühr, wie sie § 3 Abs. 1\nAnwGebV vorschreibt, nicht gehalten ist, die Angemessenheit des mittels\neiner detaillierten Honorarrechnung ausgewiesenen Zeitaufwands oder den\ngeltend gemachten Stundenansatz im Einzelnen zu prüfen. Die Honorarrechnung erleichtert dem Richter lediglich die nachträgliche Schätzung des\nvertretbaren Stundenaufwands für prozessual notwendige Tätigkeiten des\nAnwalts. Die Vorinstanz konnte daher die Honorarkürzung vornehmen, ohne\ndies anhand einzelner Positionen in der Honorarrechnung substanziiert begründen zu müssen, wie dies für Honorarkürzungen des amtlichen Verteidigers erforderlich ist. Der Beschwerdeführer weist für das Aktenstudium und\ndas Verfassen der Klageschrift insgesamt einen Zeitaufwand von zehn\nStunden nach, während die Gegenanwältin einen solchen von acht Stunden,\nbei einem Gesamthonorar von Fr. 2'391.15, geltend machte. Die Vorinstanz\nkürzte auch dieses Honorar auf Fr. 2'000.--. Die Verantwortung ist in Anbetracht der Streitfrage, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Vater-\nKind-Verhältnis besteht oder nicht, für beide Rechtsvertreter als gleich gross\neinzustufen. Ein Vergleich der schriftlich eingereichten Plädoyers ergibt des\nWeiteren, dass die Ausführungen zum erforderlichen Irrtumsnachweis gemäss Art. 260a Abs. 2 ZGB vergleichbar aufwändig ausgefallen sind. Die\nAnwälte hatten sich mit dem ärztlichen Zertifikat vom 30. Januar 2001 zur\n-6-\n\n"}