{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2003-01-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB020033_2003-01-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/42C31101639D50FAC1256D090050AE28_VB020033.pdf", "Checksum": "a3716547d1fdb02e51c59d10d36b92ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB020033"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 14.01.2003 VB020033"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Zivilprozess"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:07", "Checksum": "4f866e500276b5743532163ee5aac346", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 14.01.2003 VB020033\nRegeste:\nFestsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Zivilprozess\n\nObergericht des Kantons Zürich\n\nGeschäfts-Nr. VB020033/U A, B\n\nVerwaltungskommission\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. R. Bornatico, Vizepräsident Dr. R.\nKlopfer, die Oberrichter Dr. E. Mazurczak, Dr. H.A. Müller und\nDr. W. Hotz sowie die Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger\n\nBeschluss vom 14. Januar 2003\n\nin Sachen\n\nU.\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nBezirksgericht Q.\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter des X. im Verfahren (...) in Sachen X. vs. Y. betreffend Anfechtung der Anerkennung der\nVaterschaft; Verfügung vom 6. August 2002\n-2-\n\nDie Verwaltungskommission zieht in Erwägung:\n\n1. Mit Verfügung vom 5. Februar 2002 bestellte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Q. den Beschwerdeführer zum unentgeltlichen Rechtsvertreter von\nX. (Kläger) und Rechtsanwältin F. zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin der\nBeklagten, Y. (geb. 1997), im Verfahren (...) betreffend Anfechtung der\nAnerkennung der Vaterschaft. Mit Verfügung vom 15. Mai 2002 wurde das\nVerfahren als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben und der Kläger verpflichtet, der Rechtsvertreterin der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer) zu zahlen. Am\n20. Juni 2002 reichte der Beschwerdeführer seine detaillierte Honorarnote\nim Betrage von Fr. 4'384.-- für einen Zeitaufwand von 21.92 Stunden sowie\nBarauslagen von Fr. 82.70 (exkl. Mehrwertsteuer) ein. Mit Verfügung vom\n6. August 2002 wurde gestützt auf § 3 Abs. 1 AnwGebV eine Entschädigung\nvon Fr. 2'000.--, zuzüglich Barauslagen von Fr. 82.70 und die Mehrwertsteuer im Betrage von Fr. 158.29 (7,6%), zugesprochen. Mit Beschwerde vom\n30. August 2002 beantragte der Beschwerdeführer die Zusprechung eines\nHonorars von Fr. 3'884.--, zuzüglich Barauslagen von Fr. 82.70 (exkl. Mehrwertsteuer). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in der Beschwerdeantwort\nvom 10. September 2002 um Abweisung der Beschwerde.\n\n2. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgebracht, die ursprünglich begehrte Entschädigung sei um Fr. 500.-- gekürzt worden, weil die Bemühungen vor Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung\nin der Regel nicht zu entschädigen seien. Obwohl die Anfechtungsklage\nnach Art. 260a Abs. 2 ZGB formaljuristisch den Status der Vaterschaft zum\nGegenstand habe, gelte es zu beachten, dass mittelbar ein Streitwert nicht\nvon der Hand zu weisen sei. Bei Obsiegen hätten die bereits geleisteten sowie die zukünftigen Unterhaltsbeiträge von insgesamt mindestens\nFr. 130'000.-- zur Diskussion gestanden. Dies sei mindestens unter dem\nKriterium der Verantwortung mit zu beachten, die bei einer Vaterschaftsklage als gross einzustufen sei. Eine eingehendere Sachverhaltsabklärung\nund Prozessrisikoanalyse sowie eine besonders sorgfältige Beratung seien\n-3-\n\nwegen des Vater-Kind-Verhältnisses geboten gewesen. Der Irrtumsbeweis\nnach Art. 260a Abs. 2 ZGB als Voraussetzung der Klagezulassung stelle\nsodann stets eine heikle Rechtsfrage dar. (...) Auch die Vertreterin der Beklagten habe sich erstaunt über die ihr zugesprochene tiefe Entschädigung\ngeäussert, die ihren Aufwand in keiner Weise decke. Dabei sei zu bemerken, dass der Kläger wegen des gesetzlich verlangten Irrtumsnachweises\neinen grösseren Aufwand habe leisten müssen. Im angefochtenen Entscheid würde weder der zeitliche Aufwand von 19.42 Stunden noch der Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde bemängelt. Die vom Kläger überlassenen,\nteilweise in französischer und italienischer Sprache abgefassten, umfangreichen Akten hätten gesichtet werden müssen. Ein Zeitaufwand von 3,5 Stunden für das Aktenstudium, von 1,75 Stunden für die Besprechung mit dem\nKlienten sowie für die Eingaben an das Gericht von insgesamt 8,25 Stunden\nsei angemessen. Der rückgerechnete Stundenansatz betrage demgegenüber nur gerade Fr. 103.-- (Fr. 2'000.-- bei 19.42 Stunden). Die Festsetzung\nder Grundgebühr im untersten Bereich des Rahmens von Fr. 1'000.-- bis\nFr. 12'000.-- erweise sich als schlicht unangemessen. Hinzuweisen sei\nschliesslich auf ZR 101 Nr. 19 (E. 3c und e), wonach die Stundenansätze im\nheutigen Zeitpunkt zu tief seien.\n\n3. Die Beschwerdegegnerin begründete die Festsetzung des Honorars auf\nFr. 2'000.-- mit der Einfachheit des Verfahrens und der Tatsache, dass einzig die Vaterschaft des Klägers zu klären gewesen sei (act. 2/1). In der Beschwerdeantwort vom 10. September 2002 führte sie ergänzend an, Gegenstand des Prozesses sei einzig die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft gewesen; für allenfalls zukünftig zu führende Prozesse mit unbekanntem Streitwert (Unterhaltsansprüche) bestehe keine Entschädigungspflicht. Der Irrtumsnachweis sei vom Kläger in Verbindung mit der Frage\nseiner möglichen Nichtvaterschaft auf drei Seiten seiner Klagebegründung\nabgehandelt worden. Es werde daran festgehalten, dass der betriebene\nAufwand nur zu einem Teil als notwendig erachtet werde; insbesondere sei\nnicht ersichtlich, wozu die Sichtung von zwei gefüllten Bundesordnern für die\nanstehenden Fragen gedient haben sollte. Schliesslich treffe es nicht zu,\n-4-\n\n"}