Das Interesse des Beschwerdeführers an der direkten Einsichtnahme in ein Aktenstück des Strafprozesses ist im Hinblick auf die durch die Umweltschutzgesetzgebung zur Verfügung gestellten Instrumente, um gegen Verursacher von lästigen (oder schädlichen) Immissionen einzuschreiten, als zu gering einzustufen, um einen Eingriff in die Geheimnissphäre des Unternehmens der C. AG zu rechtfertigen. Die angefochtene Verfügung ist daher zu schützen. 8. Die Beschwerde ist abzuweisen. (...) 9. (...) Demnach beschliesst die Verwaltungskommission: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.-4. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 5. (Zustellung)