USG vorliegt, steht es dem Beschwerdeführer auch jederzeit offen, bei der Behörde Strafanzeige zu erstatten (vgl. Art. 61 USG). Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass die für die Behandlung der Strafanzeige zuständige Behörde die Strafakten aus dem Jahre 1995 beiziehen könnte, soweit sie dies als notwendig erachten sollte. Andererseits ist die verlangte Bekanntgabe des von der C. AG im Jahre 1995 verwendeten -8-