Je grösser und intensiver die Belastung der C. AG durch die in Aussicht genommene Akteneinsicht ist, desto stärker muss das Schutzbedürfnis der Bevölkerung von A. gewichtet werden können, um die Aktenöffnung zu rechtfertigen (J.P. Müller, Die Grundrechte der schweiz. Bundesverfassung, 2.A. Bern 1991 S. 283). Das von der Umweltschutzgesetzgebung anerkannte und auch aktuelle Bedürfnis der Einwohner von A., vor wiederkehrenden Geruchsbelästigungen geschützt zu werden, erfordert nicht zwingend das verlangte direkte Einsichtsrecht in die Akten des abgeschlossenen Strafprozesses, nachdem die zuständige kantonale Behörde