Dabei sind die als schutzwürdig anerkannten und hinsichtlich der Aktenöffnung einander entgegenstehenden Interessen im Einzelfall sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 110 Ia 85 E. 4a mit Hinweisen; 112 Ia 97 E. 5b in fine). Je grösser und intensiver die Belastung der C. AG durch die in Aussicht genommene Akteneinsicht ist, desto stärker muss das Schutzbedürfnis der Bevölkerung von A. gewichtet werden können, um die Aktenöffnung zu rechtfertigen (J.P. Müller, Die Grundrechte der schweiz. Bundesverfassung, 2.A. Bern 1991 S. 283).