7. Die Verweigerung der Einsicht in das streitige Aktenstück bzw. der verlangten behördlichen Auskunftserteilung ist auf dem Hintergrund eines Konflikts zwischen dem privatwirtschaftlichen Interesse, technologisches Know-how vor der Konkurrenz geheim zu halten, und dem öffentlichen Interesse, Wohngebiete vor industriellen Immissionen zu schützen, zu prüfen (vgl. BGE 125 II 225 E. 4a). Dabei sind die als schutzwürdig anerkannten und hinsichtlich der Aktenöffnung einander entgegenstehenden Interessen im Einzelfall sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 110 Ia 85 E. 4a mit Hinweisen; 112 Ia 97 E. 5b in fine).