b) Als privates Geheimhaltungsinteresse der C. AG als von der Akteneinsicht betroffener Dritter steht ihr Interesse am Geschäfts- bzw. Produktionsgeheimnis entgegen (BGE 113 Ia E. 4a). Von einer Abklärung bei der C. AG, ob sie tatsächlich ein Interesse an der Geheimhaltung des Produktenamens des einschlägigen Reinigungsmittels hat - andernfalls die Akteneinsichtsverweigerung sich als nicht verhältnismässig erweisen könnte (J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3.A. Bern 1999, S. 534 Fn 163) - ist abzusehen. Denn ihre Einwilligung ist aufgrund ih- -7-