Als nicht schutzwürdig einzustufen ist schliesslich das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers an blosser Kostenersparnis bei der Weiterführung der von ihm geplanten privaten Messungen, welche dazu dienen, weitere Daten zur erneuten Einleitung von rechtlichen Schritten zu sammeln (vorne E. 3). Wie der Beschwerdeführer selbst zugesteht, hindert die Geheimhaltung der Strafakten ihn ohnehin nicht daran, sein Ziel zu erreichen. Es wird diesbezüglich auch nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass der Kostenaufwand ohne Akteneinsicht ein im Verhältnis zum angestrebten Zweck unzumutbares Ausmass annehmen würde.