Hingegen ist bloss behauptet, dass die Emissionen der C. AG bei einzelnen Personen bereits Gesundheitsschäden verursachten, und insbesondere nicht dargetan ist, dass die Häufigkeit und Konzentration der emittierten Substanzen geeignet ist, die öffentliche Gesundheit zu gefährden. Als nicht schutzwürdig einzustufen ist schliesslich das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers an blosser Kostenersparnis bei der Weiterführung der von ihm geplanten privaten Messungen, welche dazu dienen, weitere Daten zur erneuten Einleitung von rechtlichen Schritten zu sammeln (vorne E. 3).