Ein schutzwürdiges öffentliches Interesse an der Kenntnis der Ursache der fortdauernden Geruchsbelästigungen ist daher glaubhaft dargetan. Hingegen ist bloss behauptet, dass die Emissionen der C. AG bei einzelnen Personen bereits Gesundheitsschäden verursachten, und insbesondere nicht dargetan ist, dass die Häufigkeit und Konzentration der emittierten Substanzen geeignet ist, die öffentliche Gesundheit zu gefährden.