113 I 1 E. 4a und 4b aa). Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "schutzwürdigen Interesses" im kantonalen Recht hat in verfassungskonformer Weise zu erfolgen (Häfelin/Haller, Schweiz. Bundesstaatsrecht, 5. A. 2001, § 3 V N 148 ff., N 153), insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Akteneinsichtsrecht (BGE 100 Ia 97 E. 5a, 5d in fine). 6. Im vorliegenden Fall berührt das verlangte Akteneinsichtsrecht verschiedene Interessen: