(BGE 113 Ia 1 E. 4a mit Hinweisen). Ein solcher Anspruch kann ausnahmsweise auch am abgeschlossenen Verfahren nicht beteiligten Dritten zukommen, vorausgesetzt sie selbst können für sich ein schutzwürdiges Interesse nachweisen (BGE 110 Ia 85 E. 4a; 95 I 108). Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 4 aBV sind bezüglich des Akteneinsichtsrechts Dritter unter "schutzwürdigen Interessen" nicht nur rechtlich geschützte Interessen zu verstehen; eine faktische unmittelbare Betroffenheit genügt (BGE 122 I 153 E. 6a mit Hinweisen; 113 I 1 E. 4a und 4b aa).