In konstanter langjähriger Praxis leitet das Bundesgericht aus Art. 4 aBV einen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens ab, sofern jemand ein "schutzwürdiges Interesse" glaubhaft machen kann und der Akteneinsicht keine privaten oder öffentlichen Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen -5-