zu § 8 der Verordnung vom 5. Dezember 1941: "rechtliches" Interesse). Ein bloss tatsächliches oder wirtschaftliches Interesse, bestehend z.B. darin, durch die Akteneinsicht gewisse Unsicherheiten zu beseitigen, sich für weitere Entschliessungen Klarheit oder den Stoff für die Begründung einer Klage zu verschaffen, genügt daher nach Auffassung der Lehre nicht (Hauser/Schweri, a.a.O. N 26 zu § 172 GVG). In konstanter langjähriger Praxis leitet das Bundesgericht aus Art.