1941. Nach § 22 Abs. 1 der neuen Akteneinsichtsverordnung wird Dritten auf Gesuch Einsicht in Entscheide gewährt, "soweit sie dafür ein wissenschaftliches oder sonst schutzwürdiges Interesse, insbesondere beruflicher Art, glaubhaft machen und soweit durch die Einsichtnahme keine Rechte oder überwiegenden Interessen der Parteien oder Dritter verletzt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen wird ausnahmsweise Einsicht in weitere Akten gewährt." Diese besonderen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wobei zu beachten ist, dass § 231 EG ZGB (LS 230;