5. Nach § 172 Abs. 1 GVG sind Drittpersonen in der Regel nicht berechtigt, in Gerichts- und Untersuchungsakten Einsicht zu nehmen. Die obersten Gerichte haben gestützt auf die Delegationsnorm von § 215 Abs. 2 Ziff. 3 GVG (Inkrafttreten 1. Juli 1999) mit der Verordnung über die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht bei Gerichten durch Dritte (LS 211.15; Inkrafttreten 1. Juli 2001) in den §§ 21 ff. geregelt, inwieweit Privatpersonen ausnahmsweise Einsicht in die Gerichtsakten gestattet werden kann. Sie ersetzt die frühere Verordnung des Obergerichts vom 5. Dezember 1941.