Ein schutzwürdiges Interesse des Vereins Z. - wobei faktische Betroffenheit genüge - sei zu verneinen, da dieses weder durch ein historisches noch ein rechtswissenschaftliches Interesse gekennzeichnet sei (mit Hinweis auf VPB 55 Nr. 3 S. 28 ff.). Vielmehr begründe das überwiegende Persönlichkeitsinteresse des im Strafprozess freigesprochenen Angeklagten C. eine Beschränkung der Akteneinsicht, zumal die anbegehrte Akteneinsicht für Recherchen gegen ihn bzw. seine Firma verwendet werden sollten. Der Gesuchsteller habe nicht das geringste schutzwürdige Interesse dargetan, das eine Akteneinsicht zu rechtfertigen vermöchte.