3. Die Vorinstanz führte für die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs gestützt auf § 21 Akteneinsichtsverordnung (LS 211.15) und Art. 16 BV an, die Informationsfreiheit umfasse nur den freien Zugang zu allgemein zugänglichen Quellen, wie u.a. zu öffentlichen Gerichtsverhandlungen (mit Hinweis auf BGE 127 I 145 E. 4c). Ein schutzwürdiges Interesse des Vereins Z. - wobei faktische Betroffenheit genüge - sei zu verneinen, da dieses weder durch ein historisches noch ein rechtswissenschaftliches Interesse gekennzeichnet sei (mit Hinweis auf VPB 55 Nr. 3 S. 28 ff.).