2. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und - verzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in seiner Organisationsverordnung vom 8. Dezember 1999 der Verwaltungskommission übertragen hat. Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verweigerung der Akteneinsicht in einen erledigten Prozess gerügt.