Das Gesuch beziehe sich nur auf diesen Sachverhalt. Es werde um Auskunftserteilung ersucht, um welches Reinigungsmittel es sich im Strafprozess handelte. Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2002 wurde das Gesuch abgewiesen. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 6. Juni 2002 fristgerecht Beschwerde, mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer ein beschränktes Akteneinsichtsrecht zu gewähren. Das Bezirksgericht reichte am 3. September 2002 die Akten ein, unter gleichzeitigem Verzicht auf Vernehmlassung.