Zur Begründung wurde vorgebracht, die Gerichtsberichterstattung des Anzeigers aus dem Bezirk Q. vom 3. Oktober 1995 habe über einen Brandunfall im Betrieb der C. AG informiert, wonach sich im Abwassersammelbecken ein leicht entzündbares Gemisch gebildet habe, das durch einen Funken einer Schaltanlage entzündet worden sei. Ein Reinigungsmittel habe nachweisbar zur Explosion geführt, das in der Anlage nicht hätte verwendet werden dürfen. Der Gesuchsteller sei seit Jahren auf der Suche nach Stoffen, welche (...) emittiert würden und zu massiven Geruchsimmissionen im Dorf führten. Das Gesuch beziehe sich nur auf diesen Sachverhalt.