{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2002-11-28", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB020023_2002-11-28.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/4B7511E7C75EED28C1256D0900572355_VB020023.pdf", "Checksum": "918162881294a0ef1cbbf9d06d215550"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB020023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 28.11.2002 VB020023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsichtsrecht Dritter gemäss §§ 21 ff. 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AG bei einzelnen Personen bereits Gesundheitsschäden verursachten, und insbesondere nicht dargetan ist, dass die Häufigkeit und\nKonzentration der emittierten Substanzen geeignet ist, die öffentliche\nGesundheit zu gefährden. Als nicht schutzwürdig einzustufen ist\nschliesslich das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers an\nblosser Kostenersparnis bei der Weiterführung der von ihm geplanten\nprivaten Messungen, welche dazu dienen, weitere Daten zur erneuten\nEinleitung von rechtlichen Schritten zu sammeln (vorne E. 3). Wie der\nBeschwerdeführer selbst zugesteht, hindert die Geheimhaltung der\nStrafakten ihn ohnehin nicht daran, sein Ziel zu erreichen. Es wird\ndiesbezüglich auch nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass der Kostenaufwand ohne Akteneinsicht ein im Verhältnis\nzum angestrebten Zweck unzumutbares Ausmass annehmen würde.\n\nb) Als privates Geheimhaltungsinteresse der C. AG als von der Akteneinsicht betroffener Dritter steht ihr Interesse am Geschäfts- bzw. Produktionsgeheimnis entgegen (BGE 113 Ia E. 4a). Von einer Abklärung bei\nder C. AG, ob sie tatsächlich ein Interesse an der Geheimhaltung des\nProduktenamens des einschlägigen Reinigungsmittels hat - andernfalls\ndie Akteneinsichtsverweigerung sich als nicht verhältnismässig erweisen könnte (J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3.A. Bern 1999,\nS. 534 Fn 163) - ist abzusehen. Denn ihre Einwilligung ist aufgrund ih-\n-7-\n\nrer kontroversen Stellungnahme in der Regionalpresse vom 8. März\n2002 nicht zu erwarten.\n\n7. Die Verweigerung der Einsicht in das streitige Aktenstück bzw. der verlangten behördlichen Auskunftserteilung ist auf dem Hintergrund eines Konflikts\nzwischen dem privatwirtschaftlichen Interesse, technologisches Know-how\nvor der Konkurrenz geheim zu halten, und dem öffentlichen Interesse,\nWohngebiete vor industriellen Immissionen zu schützen, zu prüfen (vgl. BGE\n125 II 225 E. 4a). Dabei sind die als schutzwürdig anerkannten und hinsichtlich der Aktenöffnung einander entgegenstehenden Interessen im Einzelfall\nsorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 110 Ia 85 E. 4a mit Hinweisen;\n112 Ia 97 E. 5b in fine). Je grösser und intensiver die Belastung der C. AG\ndurch die in Aussicht genommene Akteneinsicht ist, desto stärker muss das\nSchutzbedürfnis der Bevölkerung von A. gewichtet werden können, um die\nAktenöffnung zu rechtfertigen (J.P. Müller, Die Grundrechte der schweiz.\nBundesverfassung, 2.A. Bern 1991 S. 283). Das von der Umweltschutzgesetzgebung anerkannte und auch aktuelle Bedürfnis der Einwohner von A.,\nvor wiederkehrenden Geruchsbelästigungen geschützt zu werden, erfordert\nnicht zwingend das verlangte direkte Einsichtsrecht in die Akten des abgeschlossenen Strafprozesses, nachdem die zuständige kantonale Behörde\nbereits ein Ermittlungsverfahren gegen den Verursacher der Emissionen eröffnet hat. Insbesondere ermächtigt Art. 29 LRV die Behörde, \"vom Inhaber\neiner Anlage, aus der erhebliche Emissionen austreten, (zu) verlangen, dass\ner die Immissionen im betroffenen Gebiet messtechnisch überwacht\", so\ndass privaten Messungen eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Soweit\nein begründeter Verdacht besteht, dass eine Grenzwertüberschreitung i.S.v.\nArt. 14 lit. b USG vorliegt, steht es dem Beschwerdeführer auch jederzeit\noffen, bei der Behörde Strafanzeige zu erstatten (vgl. Art. 61 USG). Zu\nRecht weist die Vorinstanz darauf hin, dass die für die Behandlung der\nStrafanzeige zuständige Behörde die Strafakten aus dem Jahre 1995 beiziehen könnte, soweit sie dies als notwendig erachten sollte. Andererseits ist\ndie verlangte Bekanntgabe des von der C. AG im Jahre 1995 verwendeten\n-8-\n\nReinigungsmittels geeignet, der Öffentlichkeit Einblicke in das technische\nKnow-how des Unternehmens zu geben, welches durch Art. 162 StGB strafrechtlich geschützt ist. Daraus erhellt, dass der Gesetzgeber diesem\nRechtsgut grosse Bedeutung zumisst. Das Interesse des Beschwerdeführers an der direkten Einsichtnahme in ein Aktenstück des Strafprozesses ist\nim Hinblick auf die durch die Umweltschutzgesetzgebung zur Verfügung gestellten Instrumente, um gegen Verursacher von lästigen (oder schädlichen)\nImmissionen einzuschreiten, als zu gering einzustufen, um einen Eingriff in\ndie Geheimnissphäre des Unternehmens der C. AG zu rechtfertigen. Die\nangefochtene Verfügung ist daher zu schützen.\n\n8. Die Beschwerde ist abzuweisen. (...)\n\n9. (...)\n\nDemnach beschliesst die Verwaltungskommission:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2.-4. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)\n\n5. (Zustellung)\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nDie Obergerichtssekretärin:\n\n"}