{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2002-11-28", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB020023_2002-11-28.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/4B7511E7C75EED28C1256D0900572355_VB020023.pdf", "Checksum": "918162881294a0ef1cbbf9d06d215550"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB020023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 28.11.2002 VB020023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsichtsrecht Dritter gemäss §§ 21 ff. 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Dezember 1941.\nNach § 22 Abs. 1 der neuen Akteneinsichtsverordnung wird Dritten auf Gesuch Einsicht in Entscheide gewährt, \"soweit sie dafür ein wissenschaftliches oder sonst schutzwürdiges Interesse, insbesondere beruflicher Art,\nglaubhaft machen und soweit durch die Einsichtnahme keine Rechte oder\nüberwiegenden Interessen der Parteien oder Dritter verletzt werden. Unter\nden gleichen Voraussetzungen wird ausnahmsweise Einsicht in weitere Akten gewährt.\" Diese besonderen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wobei zu beachten ist, dass § 231 EG ZGB (LS 230; Inkrafttreten 2. April 1911)\nden Nachweis eines rechtlichen Interesses an der Einsichtnahme verlangt\n(Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 23 und 25 zu § 172 GVG; vgl. ZR 98 Nr. 6 zu § 8 der\nVerordnung vom 5. Dezember 1941: \"rechtliches\" Interesse). Ein bloss tatsächliches oder wirtschaftliches Interesse, bestehend z.B. darin, durch die\nAkteneinsicht gewisse Unsicherheiten zu beseitigen, sich für weitere Entschliessungen Klarheit oder den Stoff für die Begründung einer Klage zu\nverschaffen, genügt daher nach Auffassung der Lehre nicht (Hauser/Schweri, a.a.O. N 26 zu § 172 GVG). In konstanter langjähriger Praxis\nleitet das Bundesgericht aus Art. 4 aBV einen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens ab, sofern jemand ein\n\"schutzwürdiges Interesse\" glaubhaft machen kann und der Akteneinsicht\nkeine privaten oder öffentlichen Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen\n-5-\n\n(BGE 113 Ia 1 E. 4a mit Hinweisen). Ein solcher Anspruch kann ausnahmsweise auch am abgeschlossenen Verfahren nicht beteiligten Dritten zukommen, vorausgesetzt sie selbst können für sich ein schutzwürdiges Interesse\nnachweisen (BGE 110 Ia 85 E. 4a; 95 I 108). Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 4 aBV sind bezüglich des Akteneinsichtsrechts Dritter unter \"schutzwürdigen Interessen\" nicht nur rechtlich geschützte Interessen zu verstehen; eine faktische unmittelbare Betroffenheit\ngenügt (BGE 122 I 153 E. 6a mit Hinweisen; 113 I 1 E. 4a und 4b aa). Die\nAuslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des \"schutzwürdigen Interesses\" im kantonalen Recht hat in verfassungskonformer Weise zu erfolgen\n(Häfelin/Haller, Schweiz. Bundesstaatsrecht, 5. A. 2001, § 3 V N 148 ff.,\nN 153), insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Akteneinsichtsrecht (BGE 100 Ia 97 E. 5a, 5d\nin fine).\n\n6. Im vorliegenden Fall berührt das verlangte Akteneinsichtsrecht verschiedene\nInteressen:\n\na) Der Beschwerdeführer stellte seit Ende Juli 2001 und insbesondere in\nder Zeit vom 8. bis 23. Januar 2002 zufolge der Bildung eines\nsog. Kaltluftsees an verschiedenen Standorten in A. \"übermässige Geruchsimmissionen\" fest, weshalb er wegen \"Verletzung der Polizeiverordnung betreffend des Verbots von gefährlichen und belästigenden\nImmissionen, Verletzung der erlassenen Emissionsbegrenzungen und\nÜbertretung des verfügten Annahmeverbots von (...), welche die Stoffklasse I für Lösungsmittel enthalten\", beim Umweltschutzdienst der\nKantonspolizei Zürich Anzeige erstattete. Den ins Recht gelegten\nPressemitteilungen vom 22. Februar 2002 und 8. März 2002 ist zu entnehmen, dass die Messungen des kantonalen Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) eine grenzwertüberschreitende Konzentration der in der Textil- und Industriereinigung handelsüblichen Stoffe\nPer- und Trichlorethylen (Stoffklasse I für Lösungsmittel) ergaben. Die\nbehördlichen Messergebnisse wurden von der C. AG anerkannt; Sanie-\n-6-\n\n"}