{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2002-11-28", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB020023_2002-11-28.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/4B7511E7C75EED28C1256D0900572355_VB020023.pdf", "Checksum": "918162881294a0ef1cbbf9d06d215550"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB020023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 28.11.2002 VB020023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsichtsrecht Dritter gemäss §§ 21 ff. 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Mai 2002 beim Bezirksgericht Q. ein Gesuch um\nEinsicht in die Akten eines im Jahr 1995 rechtskräftig abgeschlossenen\nStrafprozesses. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Gerichtsberichterstattung des Anzeigers aus dem Bezirk Q. vom 3. Oktober 1995 habe über\neinen Brandunfall im Betrieb der C. AG informiert, wonach sich im Abwassersammelbecken ein leicht entzündbares Gemisch gebildet habe, das\ndurch einen Funken einer Schaltanlage entzündet worden sei. Ein Reinigungsmittel habe nachweisbar zur Explosion geführt, das in der Anlage nicht\nhätte verwendet werden dürfen. Der Gesuchsteller sei seit Jahren auf der\nSuche nach Stoffen, welche (...) emittiert würden und zu massiven Geruchsimmissionen im Dorf führten. Das Gesuch beziehe sich nur auf diesen\nSachverhalt. Es werde um Auskunftserteilung ersucht, um welches Reinigungsmittel es sich im Strafprozess handelte. Mit Präsidialverfügung vom\n23. Mai 2002 wurde das Gesuch abgewiesen. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 6. Juni 2002 fristgerecht Beschwerde, mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer ein beschränktes Akteneinsichtsrecht zu gewähren. Das Bezirksgericht reichte am\n3. September 2002 die Akten ein, unter gleichzeitigem Verzicht auf Vernehmlassung.\n\n2. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und -\nverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von\nAmtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde\ngeführt werden. Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in seiner Organisationsverordnung\nvom 8. Dezember 1999 der Verwaltungskommission übertragen hat. Mit der\nvorliegenden Beschwerde wird die Verweigerung der Akteneinsicht in einen\nerledigten Prozess gerügt. Die Verwaltungskommission ist zuständige Beschwerdeinstanz, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.\n-3-\n\n3. Die Vorinstanz führte für die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs gestützt\nauf § 21 Akteneinsichtsverordnung (LS 211.15) und Art. 16 BV an, die Informationsfreiheit umfasse nur den freien Zugang zu allgemein zugänglichen\nQuellen, wie u.a. zu öffentlichen Gerichtsverhandlungen (mit Hinweis auf\nBGE 127 I 145 E. 4c). Ein schutzwürdiges Interesse des Vereins Z. - wobei\nfaktische Betroffenheit genüge - sei zu verneinen, da dieses weder durch ein\nhistorisches noch ein rechtswissenschaftliches Interesse gekennzeichnet sei\n(mit Hinweis auf VPB 55 Nr. 3 S. 28 ff.). Vielmehr begründe das überwiegende Persönlichkeitsinteresse des im Strafprozess freigesprochenen Angeklagten C. eine Beschränkung der Akteneinsicht, zumal die anbegehrte\nAkteneinsicht für Recherchen gegen ihn bzw. seine Firma verwendet werden sollten. Der Gesuchsteller habe nicht das geringste schutzwürdige Interesse dargetan, das eine Akteneinsicht zu rechtfertigen vermöchte. Zu berücksichtigen sei auch, dass die zuständige Behörde die fraglichen Akten\nauf Strafanzeige hin beiziehen könne sowie das öffentliche Interesse am\nRechtsfrieden.\n\n4. Dagegen wird vom Beschwerdeführer eingewendet, er habe bereits mit Gesuch vom 16. Mai 2002 auf den eingereichten Zeitungsartikel vom 22. Februar 2002 verwiesen, wonach der Verein Z. schon seit längerem gegen Geruchsimmissionen vorgehe, die von der C. AG stammten und wogegen er\nAnzeige wegen übermässiger unschädlicher Geruchsimmissionen sowie\nVerletzung der verfügten Immissionsgrenzwerte erstattet habe. Der Beschwerdeführer beabsichtige, Immissionsmessungen durchzuführen, um\nfestzustellen, wann welche Stoffe an welchen Orten in welcher Konzentration aufträten, da zahlreiche seiner Mitglieder sowie weitere Gemeindebewohner über gesundheitliche Probleme klagten, welche sie auf die Emissionen der Betriebsstätte der C. AG in A. zurückführten. Die hohen Kosten der\nMessungen könnten reduziert werden, wenn Anhaltspunkte bestünden, um\nwelche Stoffe es sich handelt. Zweck des Akteneinsichtsgesuchs sei nicht\ndie Schädigung von Herrn C., sondern der Schutz der Bevölkerung vor gesundheitsschädigenden Immissionen. Ein überwiegendes privates Interesse\n-4-\n\ngegenüber dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe des Produktenamens des Reinigungsmittels bestehe nicht.\n\n"}